( § 3 Abs 8, § 1 Abs 2 lit l AuslBG ) Einem Ausländer ist nach Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger auch dann durch das Arbeitsmarktservice eine Bestätigung darüber auszustellen, dass auf ihn die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keine Anwendung finden, wenn er bereits vor der Eheschließung in Österreich legal beschäftigt war und die Bestätigung daher nicht für die erstmalige Beschäftigungsaufnahme benötigt.