( § 23 AngG ) Ein nicht einmal 3 Jahre währendes freies Dienstverhältnis kann bei Ermittlung anrechenbarer Vordienstzeiten für eine Abfertigung mangels Anrechnung dieser Vordienstzeiten und mangels Anrechenbarkeit ex lege infolge Fehlens eines abhängigen Dienstverhältnisses iSd § 23 Abs 1 AngG nicht als Einheit mit einem nachfolgenden abhängigen Dienstverhältnis bewertet werden und ist sohin überhaupt nicht abfertigungsrelevant. OGH 05.04.2000, 9 Ob A 55/00d , in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen OLG Wien 23. 3. 1999, 9 Ra 37/99y, ARD 5030/3/99.