( § 233 ZPO ) Unterlassene Repliken in einem streitanhängigen Verfahren können nicht zur Begründung einer neuen Klage herangezogen werden. Eine Replik des Klägers gegen vom Beklagten gegen den Klagsanspruch eingewendete rechtsvernichtende Tatsachen stellt auch keine Änderung des Klagsgrundes iSd § 235 Abs 4 ZPO dar und ist daher auch nicht als Klagsänderung zu werten. OGH 08.06.2000, 8 Ob A 239/99a , in Zurückweisung des Revisionsrekurses gegen OLG Wien 7. 7. 1999, 8 Ra 185/99f, ARD 5067/26/99.