( KV-eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe ) Der Berufung gegen das Urteil des ASG Wien 19. 3. 1999, 34 Cga 96/98f, ARD 5077/4/99, betreffend Qualifikation als Vorarbeiter anhand der tatsächlichen Aufgaben und nicht anhand der Anzahl der unterstellten Arbeiter, wurde keine Folge gegeben. OLG Wien 26.01.2000, 7 Ra 372/99y.