( § 16, § 20 EStG 1988 ) Aufwendungen eines Kammerangestellten für die Vorbereitung zur Berufsreifeprüfung, die u.a. zum Besuch von Universitäten berechtigt und im öffentlichen Dienst als vollwertige Matura anerkannt ist, sind keine als Werbungskosten zu berücksichtigenden Kosten der Berufsfortbildung. FLD f. Oberösterreich 20.09.1999, RV343/1-6/99.