( § 31 EStG ) Das BMF hat in einer Erledigung die Auffassung vertreten, in der „Umwandlung“ einer Hausgemeinschaft in eine vermögensverwaltende Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) bei gleich bleibenden Anteilsverhältnissen sei ein bloßer Wechsel der Rechtsform zu sehen (BMF 7. 7. 1992, ARD 4407/24/92).