( § 23 Z 2 EStG ) Eine bloß formwechselnde Umwandlung einer Mitunternehmerschaft löst keine ertragsteuerlichen Konsequenzen aus. Dies ist der Fall, wenn der bisherige Kommanditist unter Beibehaltung seiner Rechtsstellung im Innenverhältnis in die Stellung eines unechten stillen Gesellschafters wechselt. In einem derartigen Fall ist das Finanzamt von der Änderung durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages betreffend die nunmehrige unechte stille Gesellschaft zu verständigen. Bei Weiterbestehen der Identität der bisher als Kommanditgesellschaft geführten und in der Folge als unecht stille Gesellschaft zu führenden Mitunternehmerschaft wird diese unter derselben Steuernummer weitergeführt. BMF 18.07.2000.