( § 5 KVG ) Befinden sich Inhaberaktien im Gewahrsam eines Treuhänders und ist dieser auch berechtigt, die aus den Aktien resultierenden Dividenden - zumindest vorläufig - zu beziehen, geht die Treuhandschaft über eine bloße Ermächtigungstreuhand hinaus und ist der Treuhänder damit als gesellschaftsteuerpflichtiger Gesellschafter anzusehen. VwGH 01.09.1999, 98/16/0133. (Beschwerde abgewiesen)