( § 10, § 14 AngG ) Ist ein Umsatz (Gewinn) einem Arbeitnehmer unmittelbar zuordenbar, kann die hiefür vereinbarte Provision auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werden.
OLG Wien 19.01.2000, 7 Ra 360/99h, Revision unzulässig
( § 10, § 14 AngG ) Ist ein Umsatz (Gewinn) einem Arbeitnehmer unmittelbar zuordenbar, kann die hiefür vereinbarte Provision auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werden.
OLG Wien 19.01.2000, 7 Ra 360/99h, Revision unzulässig