Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Die für Lehrverhältnisse im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes geltende Spezialregelung des arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung (§ 17a BAG) bleibt durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 - ARÄG 2000 (siehe ARD 5109/1/2000, ARD 5129/1/2000 und ARD 5136/5/2000) unberührt.