( § 65 B-KUVG, § 154 Abs 1 ASVG ) Kosten für Batterien für Hörgeräte sind weder gesetzliche Pflichtleistungen nach dem B-KUVG noch satzungsmäßige Leistungen nach dem ASVG oder BSVG.
OGH 06.06.2000, 10 Ob S 236/99z
Im Bereich des B-KUVG werden sowohl Heilbehelfe als auch Hilfsmittel, wie z.B. Hörgeräte, (anders als im ASVG und BSVG) als Teile der gesetzlichen Pflichtleistung normiert. Für die Übernahme der laufenden Erhaltungs- und Betriebskosten (insbesondere Beschaffung von Ersatzbatterien für Hörgeräte) besteht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung oder der Krankenordnung eine rechtliche Grundlage, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Versicherte für Aufwendungen, um ein Gerät (Hilfsmittel) im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, selbst aufzukommen hat. Batterien für Hörgeräte sind demnach als Betriebsmittel zu betrachten, für die von den Krankenversicherungsträgern keine Kosten zu übernehmen sind. Die Erneuerung derartiger Batterien fällt auch nicht unter den Begriff der „Instandsetzung“ eines Hilfsmittels nach der Satzung.