( § 82 lit g GewO ) Behauptet ein Arbeitnehmer bei einem von ihm veranlassten Polizeieinsatz nach einem Streitgespräch mit dem Arbeitgeber, dass sowohl ein anderer Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber unbefugt eine Waffe besitzen, ohne dies unter Beweis stellen zu können, ist diese Behauptung jedenfalls geeignet, einen Entlassungsgrund zu verwirklichen. Der Vorwurf einer strafbaren Handlung ist zumindest als grobe Ehrenbeleidigung zu werten. Ob der Arbeitnehmer durch seine Beschuldigung auch den Tatbestand der Verleumdung iSd § 297 StGB gesetzt hat, muss daher nicht weiter geprüft werden. ASG Wien 29.10.1999, 4 Cga 59/99w, bestätigt durch OLG Wien 25. 2. 2000, 10 Ra 25/00w.