( § 82 lit f GewO ) In der Bereitschaft, bei Bedarf Schneeräumarbeiten zu verrichten, ist eine Rufbereitschaft iSd § 20a AZG zu sehen. Diese darf außerhalb der Arbeitszeit nur an 10 Tagen pro Monat vereinbart werden; der Kollektivvertrag kann zulassen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.