( § 1 SchSpG, § 1151 ABGB ) Ein Schauspieler, der sich in einem Stückvertrag für eine Theaterproduktion verpflichtet hat, Schauspielleistungen zu bestimmten Zeiten und an einem vorgegebenen Ort, etwa einem Kabarett oder an Schulen, zu erbringen, beim Kulissenschieben und Abtransport zu helfen sowie die Arbeit persönlich zu erbringen, und der in den Betrieb des Arbeitgebers organisatorisch eingegliedert ist, steht in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber, weshalb der Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren ist; eine Weisungsgebundenheit ist hiebei nicht notwendig.