( § 18, § 25 GmbHG, § 1151 ABGB ) Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann auch dann keinen Dienstvertrag mit sich selbst abschließen, wenn er über die Mehrheitsanteile an der von ihm vertretenen Gesellschaft verfügt.
ASG Wien 13.. 10.., 34 Cga 17/98p, Berufung erhoben