( § 1151, § 1175, § 1193, § 1197 ABGB, § 14 AngG ) Weist die Tätigkeit eines Gesellschafters für eine Gesellschaft überwiegend Merkmale der Subordination unter den Willen des anderen Gesellschafters auf, liegt - obwohl der wirtschaftliche Erfolg beiden Gesellschaftern zukommen sollte - kein Gesellschaftsvertrag, sondern ein freier Dienstvertrag vor, auf den aber nicht die Vorschriften über die Gewinnbeteiligung bei Angestellten, sondern die Gewinnverteilungsvorschriften für bürgerlich-rechtliche Gesellschafter anzuwenden sind.