( § 5 Abs 1 Wr. GetrStG ) Die Verwaltungsstrafbehörde hat die maßgeblichen Tatbestandselemente der Verkürzung der Getränkesteuer selbst und ohne Bindung an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen. Lässt der Spruch des Strafbescheides eine Trennung der Getränkesteuer für alkoholische und nicht alkoholische Getränke nicht zu, ist der gesamte Strafbescheid aufzuheben.
VwGH 25.05.2000, 2000/16/0058