( § 73 AVG ) Geht die durch einen Devolutionsantrag zuständig gewordene Behörde zweiter Instanz über den im Antrag genannten Zeitraum (hier: Getränkesteuer für 1992-1997) hinaus und spricht auch erstmals über andere Zeiträume (hier: 1995-1998) ab, belastet sie ihren Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit. VwGH 11.05.2000, 2000/16/0034, 2000/16/0002 und VwGH 25.05.2000, 99/16/0512. (Bescheide aufgehoben)