( § 4 Wr. GetrStG ) Im Falle einer Weiterverpachtung durch den Pächter eines Gasthauses (Unterpacht) haftet der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht für die Abgabenschulden des Afterpächters. Die für das Pachtverhältnis zwischen Verpächter und Pächter charakteristischen Umstände lassen sich nämlich nicht uneingeschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Verpächter und einem Dritten übertragen. Für eine solche abgabenrechtliche Haftung des Verpächters für Abgabenschulden eines Dritten fehlt daher auch die sachliche Rechtfertigung. VwGH 25.05.2000, 2000/16/0239. (Bescheid aufgehoben)