( § 3 Abs 2 NÖ GetrStG, § 4 Abs 1 UStG ) Unter „Bedienungsgeld“ ist jener Teil des vom Gast zu leistenden Entgelts zu verstehen, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt ist. Im Falle des Alternativlohnsystems, wenn also an das Bedienungspersonal ein Festlohn ausbezahlt wird, fehlt es von vornherein an einem für das Bedienungsgeld bestimmten Anteil an dem vom Gast zu leistenden Entgelt, weshalb eine Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer um ein Bedienungsgeld in solchen Fällen nicht in Betracht kommt. VwGH 13.04.2000, 2000/16/0128 (vormals 97/16/0389). (Bescheid aufgehoben)