( §§ 341 ff. ASVG, Art 7 B-VG ) Unterlässt die Schiedskommission (Landesberufungskommission) jegliche Feststellungen darüber, wann die Abrechnungen eines Arztes bei der Sozialversicherungsanstalt eingelangt sind und zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die SV-Anstalt dagegen Einwendungen wegen unökonomischer Behandlungsweisen erhoben hat, hat sie ein wesentliches Parteienvorbringen ignoriert und damit gegenüber dem Arzt Willkür geübt, wenn sie ihn zur Rückzahlung der strittigen Honorarforderungen verpflichtet hat. VfGH 29.02.2000, B 1169/98.