( § 31 Abs 5 Z 10, § 344 ASVG ) Da einerseits die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung gemäß § 31 Abs 5 Z 10 ASVG (RÖK) in die berufsrechtliche Rechtssphäre eines Arztes nicht unmittelbar und aktuell eingreifen, andererseits hinsichtlich der Rechtssphäre seines Vertrages mit dem Krankenversicherungsträger ein dem Arzt zumutbarer Weg besteht, die Frage der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung an den VfGH anders als im Wege des - als bloß subsidiärer Rechtsbehelf ausgestalteten - Individualantrages heranzutragen, erweist sich ein Individualantrag auf Aufhebung dieser Richtlinien als unzulässig.