( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Das Urteil des OLG Wien 28. 7. 1999, 7 Ra 190/99h, ARD 5062/33/99, in Bestätigung von ASG Wien 19. 3. 1999, 14 Cga 172/98k, ARD 5074/6/99 und ARD 5040/5/99, mit dem eine Änderungskündigung wegen Sozialwidrigkeit für unwirksam erachtet wurde, wurde abgeändert, weil der OGH die betrieblichen Interessen an einer Rationalisierung gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers für überwiegend ansieht und weil es vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Betriebes dem Arbeitgeber, der Personal abbauen muss, freistehen muss, von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern jene zu kündigen, die nicht bereit sind, selbst einer überaus moderaten Einkommensverminderung zuzustimmen. OGH 12.01.2000, 9 Ob A 289/99m .