( § 10 UrlG ) Besteht bei Dienstverhältnisende Anspruch auf Urlaubsabfindung und wurde im laufenden Urlaubsjahr Urlaub bereits teilweise verbraucht, ist in einem ersten Schritt - ausgehend vom gesamten für das Jahr bestehenden Urlaubsanspruch - zu ermitteln, welche Urlaubsabfindung zustünde, wäre kein Urlaub konsumiert worden; in einem zweiten Schritt ist sodann - dem subsidiären Charakter der Urlaubsabfindung entsprechend - das den verbrauchten Urlaubstagen entsprechende Urlaubsentgelt in Anrechnung zu bringen, und zwar gleichmäßig in jenem Ausmaß, in dem ein einzelner Urlaubstag bei Berechnung des Urlaubsentgelts zu Buche schlägt. OLG Wien 21.01.2000, 9 Ra 289/99g, Revision unzulässig.