( § 42 Abs 2 Z 5 Wr. VBO ) Da Patienten im Krankenhaus erfahrungsgemäß immer wieder gewisse Vermögenswerte, wie Schmuck, Geld u.dgl., dabei haben, ist gerade von Personen, die mit Patienten in Kontakt kommen, zu erwarten, dass sie fremdes Eigentum respektieren und ihr Verhalten in diesem Bereich untadelig ist. Wurde ein Krankenträger wegen teils versuchten, teils vollendeten Versicherungsbetruges (hier: fingierte Verkehrsunfälle) strafgerichtlich verurteilt, erscheint eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar und die Kündigung des Vertragsbediensteten berechtigt, zumal der Arbeitgeber im Falle der Weiterbeschäftigung des Krankenträgers in Kenntnis seiner Verurteilung einem erhöhten Haftungsrisiko iSd § 1315 ABGB ausgesetzt wäre. OLG Wien 14.10.1999, 7 Ra 299/99p, bestätigt durch OGH 24. 2. 2000, 8 Ob A 41/00p .