( § 7 Abs 2 Z 4 FAG ) Die Regelung des Finanzausgleichsgesetzes 1997, wonach bei Teilung der Kfz-Steuer zwischen Bund und Ländern vor der Teilung ein gewisser Betrag für den Bund abzuziehen ist, ist angesichts des Bestrebens des Bundesgesetzgebers einerseits zur EU-konformen Gestaltung der Besteuerung des Schwerverkehrs und andererseits zur Begrenzung der daraus resultierenden Mindereinnahmen des Bundes nicht unsachlich. VfGH 04.12.1999, G 481/97.