( § 74 ASGG, § 175 ASVG ) Ist in einem Prozess wegen Unfallversicherungsleistungen strittig, ob eine Person am Unfalltag überhaupt der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlag, ist das Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage - einschließlich eines allfälligen VwGH-Verfahrens - ist das unterbrochene Verfahren von Amts wegen aufzunehmen. OGH 31.08.1999, 10 Ob S 178/99w .