( § 4, § 4c AuslBG ) Der Arbeitgeber kann - auch bei Zutreffen einer behaupteten Assoziationsfreizügigkeit der beantragten ausländischen Arbeitskraft - durch die ihm aufgrund seines unmissverständlichen Antrags erteilte Beschäftigungsbewilligung in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt sein, weil seinem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde. Durch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, mit der dem Arbeitgeber die Erlaubnis, einen Ausländer zu beschäftigen, erteilt wird, wird nicht darüber abgesprochen, ob dieser Ausländer die Voraussetzungen iSd Art 6 oder Art 7 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB) 1/80 für den freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung erfüllt. VwGH 07.07.1999, 97/09/0036. (Beschwerde abgewiesen)