( § 25 Abs 1, § 38 AlVG ) Hat eine Notstandshilfebezieherin das Antragsformular hinsichtlich der begehrten Notstandshilfe in Bezug auf ihren Anspruch auf Witwenpension unwahr ausgefüllt, ist die Notstandshilfe auch dann einzustellen und rückforderbar, wenn die Behörde vom Witwenpensionsbezug aufgrund einer früheren Antragstellung Kenntnis hatte. VwGH 20.10.1998, 96/08/0352. (Beschwerde abgewiesen)