( § 63 Abs 4 B-KUVG, §§ 66 ff. EheG, § 293 Abs 3 EO ) Die von einem unterhaltspflichtigen Versicherten für die mitversicherte geschiedene Ehefrau nach § 63 Abs 4 B-KUVG zwangsläufig getätigten Aufwendungen für ärztliche Leistungen (Behandlungsbeiträge), die ihm vom Versicherungsträger vorgeschrieben werden, sind eine Form der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs und daher auf die vom Unterhaltspflichtigen aufgrund eines Unterhaltstitels zu erbringenden Leistungen anzurechnen.