( § 17 Abs 1, § 33 TP 5 GebG ) Sind in einer Urkunde alle für einen Bestandvertrag notwendigen Elemente mit Ausnahme der ziffernmäßigen Höhe des Bestandzinses angeführt, genügt dies, um die Gebührenpflicht zu begründen. VwGH 27.04.2000, 2000/16/0304. (Beschwerde abgewiesen)