( § 10 VBG ) Die Einstufung der Tätigkeit eines Vertragsbediensteten in den „höheren Dienst“ setzt voraus, dass diese Tätigkeit ein Wissen erfordert, wie es idR nur aufgrund eines bestimmten abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben wird (vgl. OGH 25. 9. 1984, 4 Ob 99/84, ARD 3649/12/84). Auch wenn die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten als „technischer Assistent“ als „gehobener Dienst“ zu qualifizieren ist und er auch gewisse Tätigkeiten verrichtet, die bereits als „höherer Dienst“ anzusehen sind und im Allgemeinen von Akademikern verrichtet werden, ist er nicht in Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe a, einzustufen, wenn diese Dienste nicht überwiegen. OGH 03.11.1999, 9 Ob A 177/99s .