( § 82 lit f GewO ) Das bloß ungenaue Führen eines Fahrtenbuches eines zur Privatnutzung nicht zugelassenen Dienst-Kraftfahrzeuges (z.B. eine Differenz von 37 km bei einer Gesamtkilometerleistung von ca. 6.000 km), wobei die schriftliche Erklärung über das Verbot der Privatnutzung von Firmenwägen lediglich zur Vorlage beim Finanzamt dienen sollte, ist - jedenfalls ohne vorangegangene Verwarnung - kein Entlassungsgrund. ASG Wien 16.12.1999, 15 Cga 99/98g, bestätigt durch OLG Wien 29. 3. 2000, 8 Ra 68/00d.