( § 82 lit f GewO ) Unterlässt ein Arbeitnehmer die Dienstleistung, wobei zum Zeitpunkt der Arbeitsverweigerung Lohn und Überstundenentgelte für 2 Monate ausständig waren, liegt daher aufseiten des Arbeitnehmers ein Rechtfertigungsgrund vor, der die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers, dem nach Geltendmachung seiner Ansprüche vom Arbeitgeber außerdem nochmals gesagt wurde, dass dieser ihn nicht bezahlen würde, ausschließt. ASG Wien 13.12.1999, 16 Cga 37/99y, rk.