( § 2 Abs 3 UStG, § 2 Abs 1 KStG ) Unterliegt ein Elektrizitätswerk als im Firmenbuch eingetragener Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit seinem Gewinn zwar der Körperschaftsteuer, ist es jedoch mangels Unternehmereigenschaft nicht umsatzsteuerpflichtig, ist Steuersubjekt hinsichtlich der Umsatzsteuer vielmehr die Stadtgemeinde als Trägerkörperschaft. Lieferungen des Elektrizitätswerks an die Stadtgemeinde erfüllen daher nicht den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers). Der Teilwert der Stromlieferungen an die Stadtgemeinde zum Zweck der Straßenbeleuchtung stellt die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch iSd § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG dar. Sowohl die Umsätze aus der Lieferung von Strom an Dritte als auch der Eigenverbrauch sind jedoch nicht beim Elektrizitätswerk, sondern bei der Stadtgemeinde zu besteuern. VwGH 21.10.1999, 94/15/0113. (Bescheid aufgehoben)