( § 8 KStG ) Beträgt der Wert der von einem Elektrizitätswerk einer Gemeinde an die Stadtgemeinde verrechneten Stromlieferungen zum Zweck der Straßenbeleuchtung insgesamt ca. 0,8 Mio S, während die erklärten Gesamteinnahmen des Elektrizitätswerks in diesem Zeitraum ca. 242 Mio S betragen, ist die Stadtgemeinde nicht als Großabnehmer von Strom anzusehen, so dass aus wirtschaftlichen Gründen ein begünstigter Tarif hätte eingeräumt werden müssen. Es ist daher bei Verrechnung eines günstigeren Tarifs an die Stadtgemeinde von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. VwGH 21.10.1999, 94/15/0113. (Bescheid aufgehoben)