( § 27 Z 1 und Z 4 AngG ) Ist die Nutzungsberechtigung zweier Gesellschaften an einer gemeinsam benutzten Computeranlage ungeklärt und ist der Geschäftsführer der Gesellschaft, der der Computer gehört, bei der anderen Gesellschaft angestellt und hat er dort am Computer zu arbeiten, ist er nicht berechtigt, mangels Einigung über ein Benützungsentgelt im Wege der Selbsthilfe seinem Arbeitgeber den Zugang zu den Computerprogrammen zu sperren und dadurch auch seine Arbeitskraft vorzuenthalten.