( § 3 Abs 1 AVRAG ) Unter dem Zeitpunkt des Übergangs des Dienstverhältnisses bei einem Betriebsübergang ist eher der tatsächliche Übergang entscheidend, insbesondere die Weisungsbefugnis des neuen Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, wobei das Dienstverhältnis am Stichtag in Vollzug sein muss. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Arbeitsleistung nur infolge von Leistungsstörungen, wie z.B. Krankenstand, nicht stattfindet.