( § 3 BSchV idF BGBl 1954/267, § 4 BauV, § 9 Abs 1 VStG ) Die Bestellung eines Anordnungsbefugten für eine Baustelle und die Erteilung von Weisungen befreien den Betriebsinhaber nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen und das Funktionieren eines Kontrollsystems.
VwGH 31.03.2000, 96/02/0052