( § 22 Z 2, § 27 EStG ) Die Privatnutzung des Firmen-Kfz einer GmbH durch ihren alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer ist bei seiner Veranlagung im Rahmen seiner Einkünfte als Geschäftsführer insoweit als Sachbezug anzusetzen, als dieser im Rahmen einer fremdüblichen Entlohnung Deckung findet; andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
VwGH 28.03.2000, 99/14/0302