( § 20 Abs 1 Z 2 EStG ) Bei Beurteilung der „Luxustangente“ von Kfz-Aufwand sind die Anschaffungskosten des betrieblichen Kraftfahrzeuges zum Anschaffungszeitpunkt in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Angemessenheitsgrenze maßgeblich, nicht aber seither eingesetzte Indexsteigerungen, Kaufpreiserhöhungen des Kfz oder Kfz-Steuererhöhungen (Normverbrauchsabgabe).
VwGH 22.03.2000,.. 97/13/0207