( § 36, § 37 AngG ) Geheimnisschutzklausel und Konkurrenzklausel für Tätigkeiten eines Arbeitnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses schließen einander ebenso wenig aus, wie eine Konventionalstrafe auch dann zu entrichten sein kann, wenn überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
OLG Wien 26.04.2000, 8 Ra 374/99z