( § 36 Abs 2 AngG ) Eine Konkurrenzklausel kommt nahezu einem Berufsverbot gleich und stellt eine unbillige Erschwerung des Fortkommens dar, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, über dessen Spezialwissen in einem technischen Detailbereich nur 15 bis 20 andere Personen in Österreich verfügen und die größten Konkurrenten des Arbeitgebers, bei denen das technische Wissen anwendbar ist, in die Klausel aufgenommen sind.