( § 30 EStG ) Wird in einem Nachtrag zu einem auflösend bedingt abgeschlossenen Kaufvertrag über eine Liegenschaft, dessen auflösende Bedingungen nicht eingetreten sind, der Nichteintritt der auflösenden Bedingungen als unbeachtlich bezeichnet, ist das tatsächliche wirksame Veräußerungsgeschäft erst in diesem Kaufvertragsnachtrag zu sehen.