( § 16 Abs 1, § 28, § 24, § 32 Z 2 EStG ) Der Umstand, dass Einnahmen aus der Vermietung einer nach Betriebsaufgabe vermieteten Liegenschaft der Abdeckung ehemaliger Betriebsschulden dienen sollen, zeigt nur eine allfällige Zweckbindung der entsprechenden Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten auf, rechtfertigt es aber nicht, die aus der ehemaligen Betriebsschuld resultierenden Zinsen ohne nähere Überprüfung des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der entsprechenden Einkunftsart (hier: Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart anzuerkennen. VwGH 19.10.1999, 94/14/0048. (Beschwerde abgewiesen)