( § 2 Abs 3 EStG ) Erweist sich die Vermietung eines Objektes erst in einem Zeitraum von 35 Jahren als ertragsfähig und sind die entstehenden Verluste nicht entscheidend auf die infolge gesetzlicher Mietzinsbeschränkung niedrigen Mieten, sondern auf Erhaltungsaufwendungen zurückzuführen, ist in Anbetracht der Länge des Zeitraumes, der nach der Prognose des Steuerpflichtigen für die Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses erforderlich ist, unbedenklich davon auszugehen, dass der Vermietung die objektive Ertragsfähigkeit fehlt. Dass Gründe des Denkmalschutzes höhere Instandhaltungsaufwendungen zur Folge haben, mag zutreffen, rechtfertigt aber für die Liebhabereibeurteilung keinen anderen Maßstab.