( § 2 Abs 3 EStG ) Der absehbare Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, ist mit ca. 20 Jahren anzunehmen.
( § 2 Abs 3 EStG ) Der absehbare Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, ist mit ca. 20 Jahren anzunehmen.