( § 11 GrEStG 1955 ) Lässt sich ein Erwerber eines Grundstücks, auf dem in der Folge ein Reihenhaus errichtet wird, in ein Vertragskonzept einbinden, das sicherstellt, dass nur jene Käufer zum Grundstückserwerb zugelassen werden, die sich zur Ausführung des bestehenden Planungskonzepts verpflichten, sind auch die das Baukonzept betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen. Dass das Vertragswerk in mehrere Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wurde, ist für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die äußere Form der Verträge maßgebend ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist.