( § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 ) Der Grundtatbestand „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“ für den ermäßigten Umsatzsteuersatz umfasst auch die entgeltliche Nutzung von Objekten, die üblicherweise nicht als Grundstücke im engeren Sinne verstanden würden, somit auch die Vermietung von Grundstücksflächen für das Deponieren von Autoreifen, sofern keinerlei Obsorge betreffend die Autoreifen übernommen und im Diebstahls- oder Brandfall an die Kunden kein Ersatz zu leisten ist, weil dann ein wesentliches Tatbestandsmerkmal eines Verwahrungsvertrages nicht erfüllt ist, nämlich dass der Verwahrer eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt mit der Verpflichtung, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern. VwGH 13.10.1999, 94/13/0060. (Bescheid aufgehoben)