( § 12 UStG ) Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein mit der Verwaltung einer Liegenschaft betrauter Unternehmer die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an der Liegenschaft selbst durchführt oder als Generalunternehmer von Subunternehmern durchführen lässt; bei einem Wirtschaftstreuhänder bzw. einer Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft ist eine derartige Ausweitung seiner (ihrer) Unternehmertätigkeit aber zumindest unüblich. Verfügt eine WT-GmbH als Hausverwaltung selbst nicht über eigene Arbeitnehmer, die eine Fassadenerneuerung für einen Angehörigen und Mieter des Wirtschaftstreuhänders durchgeführt hätten, und hat sie sich hiezu angeblich eines Subunternehmens bedient, das aber weder beim zuständigen Finanzamt noch bei der zuständigen Gewerbebehörde aufgeschienen ist und als Firmenbezeichnung einen Namen verwendete, dessen Träger bereits 1980 ausgewandert ist, sind die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht gegeben. VwGH 15.09.1999, 93/13/0031. (Beschwerde abgewiesen)